§ 1 Allgemeines
(1) Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich.
Entgegenstehende oder unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ergänzende Bedingungen des Käufers finden im Verhältnis zu uns keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder in Kenntnis solcher Bedingungen des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen zwischen uns und dem Käufer sind in dem Schriftstück, dessen Bestandteil diese Verkaufs- und Lieferbedingungen bilden, niedergelegt. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer. Spätestens mit Entgegennahme der Ware gelten diese Bedingungen als angenommen.
§ 2 Angebot und Preise
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Nebenabsprachen und nachträgliche Absprachen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungserstellung gesondert ausgewiesen.
(3) Die Preise basieren, falls nichts anderes vereinbart, auf Frei-Haus-Lieferung.
(4) Werden nach Vertragsabschluss, öffentliche Abgaben jeglicher Art erhöht oder neu eingeführt, .erhöhen sich die Rohstoff- oder Produktionskosten oder beeinflussen sonstige Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, unsere Preiskalkulation, so behalten wir uns vor, eine entsprechende Kaufpreiserhöhung vorzunehmen. Dies gilt nicht, soweit ein Festpreis vereinbart worden ist.
§ 3 Lieferung
(1) Die Lieferung erfolgt zum vorgegebenen Termin im Rahmen des Frischetransports, vorausgesetzt, die Lieferanforderung liegt rechtzeitig vor.
(2) Rechtzeitig liegt eine Lieferanforderung vor, wenn dem Käsewerk die Zeit bleibt, das Erzeugnis zu produzieren, auf die festgelegte Kerntemperatur zu kühlen um dann mit dem Transportunternehmen die Anlieferung zum gewünschten Termin durchzuführen. Das ist ein Zeitraum von mindestens 72 Stunden.
(3) Von uns nicht zu vertretende Umstände oder Störungen, dazu zählen auch Betriebsstörungen bei der Produktion, verlängern die Lieferfrist um den Zeitraum des Andauern der Störung bzw. des Hindernisses und begründen keinen Anspruch auf Schadensersatz. Der Käufer kann vom Lieferauftrag zurücktreten, wenn nach Eintritt des Lieferverzuges eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung fruchtlos verstrichen ist.
(4) Die Lieferung erfolgt ab Werk. Der Käufer darf Teillieferungen nicht zurückweisen.
§ 4 Abnahme
(1) Der Käufer ist verpflichtet, die georderte Ware innerhalb der vereinbarten Lieferfrist abzunehmen.
(2) Kommt der Käufer seiner Abnahmepflicht nicht nach, gehen die durch die unberechtigte Annahmeverweigerung entstehenden Kosten zu Lasten des Käufers.
(3) Der Käufer hat das Recht, falsch gelieferte Ware abzuweisen. Die Rückführung falsch gelieferter Ware erfolgt auf Kosten des Lieferanten. Der Käufer ist nicht berechtigt, die gesamte Lieferung abzuweisen wenn die Fehllieferung einzelne Positionen betrifft.
(4) Der Lieferant ist über die Situation, die Unregelmäßigkeiten in der Annahme begründet, zu informieren.
§ 5 Zahlung
(1) Rechnungen sind innerhalb von 21 Tagen , sofern nichts anderes vereinbart wurde, ab erfolgter Lieferung ohne Abzug zu bezahlen.
(2) Zu leisten sind die Zahlungen unter Angabe der Kunden- und Rechnungsnummer auf eines der auf der Rechnung angegebenen Konten.
(3) Als Zahlungseingang gilt der Tag, an dem der Rechnungsbetrag auf einem unserer Konten gutgeschrieben wird. Wenn nichts anderes vereinbart, ist die ausschließliche Zahlungsart die Überweisung.
(4) Überschreitet der Käufer das unter (1) niedergelegte oder das gesondert vereinbarte Zahlungsziel , so gerät er spätestens zu diesem Zeitpunkt in Verzug.
Wir sind berechtigt, ab Verzugseintritt Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per anno zu fordern. Wir behalten uns vor, einen höheren Schaden nachzuweisen und statt der oben genannten Verzugszinsen geltend zu machen.
(5) Bei Verzugseintritt können weitere Lieferungen versagt werden. Außerdem sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
(6) Soweit eine Vermögensverschlechterung des Käufers gem. § 321 Abs.1 BGB eingetreten ist, in jedem Fall aber bei Zahlungseinstellung oder der Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, können wir wahlweise die in § 321 Abs.2 BGB bezeichneten Rechte geltend machen.
(7) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: Die gelieferte Ware bleibt, bis der Käufer sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt hat, unser Eigentum.
(2) Durch Verarbeitung oder Umbildung der Ware erloschenes Eigentum an gelieferter Ware geht wertanteilsgemäß (Rechnungswert) als Miteigentum auf die neu entstandene Ware über. Der Käufer tritt uns die Forderung, die durch die Verbindung unserer Ware mit seinem Produkt gegenüber einem dritte besteht, zur Sicherung unserer Forderungen ab. Unser erlangtes Miteigentum durch Umbildung der Ware geht in gleicher Weise wie das Eigentum an der von uns gelieferten Ware auf den Käufer über.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich Mwst.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware vor oder nach Verarbeitung weiterverkauft wurde. (4) Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
(5) Wir verpflichten uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritte) die Abtretung mitteilt.
(6) Mit der vollen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen neben unserem Eigentum an der Vorbehaltsware auch die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.
(7) Eine andere Verwertung der Ware, insbesondere eine Sicherungsübereignung oder Verpfändung, ist dem Käufer nicht gestattet. Die an uns abgetretenen Forderungen können nur mit unserer Zustimmung verpfändet oder an Dritte abgetreten werden.
(8) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in unsere Rechte nach dem § 6
- Eigentumsvorbehalt- hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben könne. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
(9) Soweit der Wert der uns eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 50 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Käufers zur Rückübertragung und Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
(10) Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder erfüllt er sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen nicht, so können wir die Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen und diese anschließend verwerten. Der Käufer hat die Wegnahme zu dulden und uns zu diesem Zweck Zutritt zu seinen Geschäftsräumen zu gewähren. Dies gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Käufer haftet für die Differenz zwischen Kaufpreis und Verwertungserlös.
(11) Überalterte Ware darf nicht in den Verkehr gebracht werden. Im Falle einer Zuwiderhandlung haftet der Käufer für uns entstehende Schäden.
§ 7 Gewährleistung
(1) Wir gewährleisten, dass die Produkte aus lebensmittelrechtlich einwandfreien Rohstoffen und nach lebensmittelrechtlich einwandfreien Verfahren hergestellt werden. Unser Betrieb untersteht laufender Aufsicht durch Gesundheits- und Lebensmittelbehörden.
(2) Die gelieferten Produkte entsprechen den in Deutschland geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften. Für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften des Bestimmungslandes ist der Käufer verantwortlich.
(3) Bei Probeentnahme beim Käufer durch die Lebensmittelüberwachung ist eine Gegenprobe zu fordern und uns einzureichen.
(4) Die Waren sind sofort nach Empfang zu prüfen und auch im Falle einer Reklamation sachgemäß bei Temperaturen bis maximal 7 ° C zu lagern.
(5) Beanstandungen der Waren in Menge und Qualität können nur innerhalb von 48 Stunden nach Empfang geltend gemacht werden. Im Falle berechtigter Beanstandungen liefern wir nach unserer Wahl mangelfrei Ersatz oder schreiben den betreffenden Rechnungsbetrag gut. Schadensersatzansprüche, insbesondere Folgeschäden und entgangener Gewinn, bestehen nicht.
(6) Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur den unmittelbaren Käufern zu und können nicht abgetreten werden.
§ 8 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
(1) Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Käufer und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Soweit gesetzlich zulässig, ist Ludwigslust ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar ergebenden Streitigkeiten.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Vielmehr ist die unwirksame Bestimmung im Wege der Auslegung, geltungserhaltenden Reduktion und bei Lücken im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung so zu verstehen, dass der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in gesetzlich zulässiger Weise erreicht wird.